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Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
Es ist beruhigend zu wissen, wer die eigenen Angelegenheiten nach einem Unfall, während einer Erkrankung und/oder im Laufe des Älterwerdens auch rechtlich vertreten wird. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung hat jeder Mensch die Möglichkeit, selbstbestimmt eine Vertretung festzulegen für den Fall, dass die eigene Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sich frühzeitig, sprich in guten Tagen, darüber Gedanken zu machen, hilft im Ernstfall allen Beteiligten.
Möglichkeiten der Vorsorge
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Was soll geregelt werden?
Alle Regelungen greifen erst, wenn die betroffene Person nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist.
Patientenverfügung
Sie regelt, welche ärztliche Versorgung im Krankheitsfall oder am Lebensende gewünscht wird und welche Schritte unterbleiben sollen.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Sie regelt, welche Personen in welchen Bereichen eine rechtliche Vertretung übernehmen sollen, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.
gesetzliche Betreuung
Eine gesetzliche Betreuung wird vom Amtsgericht festgelegt. Die Betreuung ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.
Vorsorgliche Regelungen entlasten alle Beteiligten
Eine Vorsorgevollmacht kann im Notfall helfen, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Auch eine Patientenverfügung trägt dazu bei, Angehörige zu entlasten. Sie dokumentiert, welche Wünsche eine Person in Bezug auf Behandlung und Pflege hat, wenn sie dies nicht mitteilen kann.
Beide sind vorsorglich erstellte Dokumente, die erst dann zur Anwendung kommen, wenn ein Notfall eintritt.
Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht können viele Details geregelt werden. Hierbei wird festgelegt, wer sich um notwendige Dinge kümmert und diese organisiert:
- Bankgeschäfte
- Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
- E-Mail-Postfach und sonstige Online-Aktivitäten
- weitere Unterstützung, wenn es zu Hause nicht mehr allein geht
- einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim
- Kündigung der Wohnung oder des Telefonanschlusses
- ärztliche Versorgung
- Operationen und medizinische Maßnahmen
Dies und mehr kann in einer individuell gestalteten Vorsorgevollmacht möglichst gemeinsam mit der Vertrauensperson festgelegt werden. Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch eine Betreuungsverfügung beinhalten. So wird für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, bestimmt, welche Person diese übernehmen soll.
- Für Bankgeschäfte reicht eine individuelle Vollmacht nicht aus. Jedes Kreditinstitut hat eigene Vorlagen, um Personen zu bevollmächtigen. Diese müssen in der Regel persönlich in der Bank unterschrieben werden.
Wann wird eine Vorsorgevollmacht benötigt, und was ist bei der Vorbereitung zu beachten? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Vorsorgevollmacht” des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die Webseite bietet außerdem Vorlagen für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zum Download an.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Menschen eine Vertrauensperson als gesetzliche Vertretung für besondere Angelegenheiten und Situationen bestimmen. Eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer handelt stellvertretend unter Beachtung der persönlichen Wünsche der betreuten Person.
Wann wird eine gesetzliche Betreuung benötigt, und wie kann dies vermieden werden? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre “Betreuungsrecht” des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Personen detailliert ihre ärztliche Behandlung und pflegerische Versorgung regeln. Die Verfügung tritt in Kraft, wenn man selbst nicht in der Lage ist, sich zu diesen Angelegenheiten zu äußern. Sie legt fest, in welchen Situationen Hilfe ausdrücklich erfolgen oder unterlassen werden soll. Je detaillierter und individueller solch einer Verfügung geschrieben ist, desto verbindlicher müssen die behandelnden und versorgenden Personen die Wünsche umsetzen.
Zu folgenden Themen sollten die persönlichen Wünsche festgehalten werden:
- lebenserhaltene Maßnahmen
- Schmerz- und Symptombehandlung
- künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
- Wiederbelebung
- Organspende
- Künstliche Beatmung
- Dialyse
- Antibiotikagabe
- Ort einer Behandlung, auch während der Sterbephase
- persönliche Vorlieben
- Verbindlichkeit, Auslegung und Durchsetzung des festgelegten Willens
Wie die Selbstbestimmung auch in schwierigen gesundheitlichen Angelegenheiten möglich sein kann, erläutert die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
- Persönliche Ansichten können sich in Folge von Krankheit und mit steigendem Alter ändern. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Dokumente in regelmäßigen Abständen immer wieder auf ihre Aktualität und Gültigkeit hin zu überprüfen.
Eine frühzeitige Vergabe von Vollmachten hat die Vorteile, dass
- sich eine vorher festgelegte Person im Akutfall um die notwendigen Angelegenheiten umfänglich kümmern kann.
- eine amtliche Betreuung über die Amtsgerichte vermieden werden kann.
Regionale Betreuungsvereine gehören oftmals den Wohlfahrtsverbänden an und beraten kostenlos zu den Möglichkeiten der Vorsorge und Betreuung.
Bei der Bundesnotarkammer können auch Privatpersonen ihre Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen registrieren lassen. Diese Datenbank wird unter anderem von den Ärztinnen und Ärzten sowie Gerichten genutzt.
Notvertretungsrecht
Das Notvertretungsrecht gilt für sechs Monate und setzt voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt. Es befähigt Eheleute und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, wenn der Partner oder die Partnerin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit entscheidungsunfähig ist.
- Die umfassende Festlegung der eigenen Wünsche können alle Personen ab 18 Jahren nutzen. Auch Eltern von jungen Erwachsenen haben keine gesetzlichen Rechte mehr, um eine individuelle Versorgung und Behandlung im Ernstfall zu regeln.