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Behinderung und Schwerbehinderung
Eine Behinderung, die sich auf Mobilität oder Sinneswahrnehmungen auswirkt, kann den Alltag unterschiedlich stark beeinträchtigen. Ist eine dauerhafte Beeinträchtigung vorhanden, sollte geprüft werden, ob ein Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Neuntes Sozialgesetzbuches (SGB IX) anerkannt werden kann.
Der Grad der Behinderung variiert zwischen 20 und 100. Je höher er ist, desto mehr sogenannte Nachteilsausgleiche können geltend gemacht werden. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann dann einen entsprechenden Ausweis beantragen. Die Feststellung einer Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis kann beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
Zur Ermittlung ist eine medizinische Beurteilung notwendig. Diese bemisst den Grad der Behinderung anhand ärztlicher Atteste und Befundberichte. Ggf. findet zusätzlich eine persönliche Untersuchung statt.
Gibt es mehrere Beeinträchtigungen, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei werden aber nicht einfach einzelne Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerechnet. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
- Unter Umständen werden auch chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Multiple Sklerose, Diabetes mellitus, Asthma, Schlaganfall, Rheuma, Morbus Chron etc. als Behinderung anerkannt.
Wie wird ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?
Ein Antrag auf Schwerbehinderung wird bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt.
Wie das am besten gelingt, zeigt die Webseite „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Merkzeichen einer Schwerbehinderung
Bei einer Schwerbehinderung können die Versorgungsämter für den Ausweis folgende Merkzeichen vergeben:
Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich eingeschränkt, wenn ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurückgelegt werden können.
Orientierungswert: Für 2 Kilometer Wegstrecke werden mehr als 30 Minuten benötigt.
Außergewöhnlich gebehindert sind Personen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Autos fortbewegen können. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob die Person dauerhaft auf ihn angewiesen ist. Wenn dieses Merkzeichen vergeben wird, muss das Gehvermögen also auf das Schwerste eingeschränkt sein.
Das Merkzeichen Gl wird vergeben bei vollständiger Gehörlosigkeit, an Taubheit grenzender beidseitiger Schwerhörigkeit bzw. wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Dieses Merkzeichen wird nur an Personen vergeben, bei denen die Beeinträchtigung angeboren ist oder in der Kindheit (bis 18 Jahre) erworben wurde.
Dieses Merkzeichen erhalten Personen, die Unterstützung bei wiederkehrenden alltäglichen Tätigkeiten (wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Toilettengänge etc.) im erheblichen Umfang benötigen.
Ab dem Pflegegrad 4 wird dieses Merkzeichen grundsätzlich vergeben.
Personen erhalten dieses Merkzeichen, wenn ihnen das Augenlicht vollständig fehlt oder auf keinem Auge Sehschärfe vorhanden ist.
Dieses Merkzeichen wird vergeben, wenn Personen wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und zugleich wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 aufweisen.
Eine Begleitperson kann in den öffentlichen Verkehrsmitteln kostenfrei mitfahren, wenn die begleitete Person bei der Benutzung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vor, wird das Merkzeichen “B”. automatisch mit vergeben.
Das Merkzeichen RF zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten Personen, die wegen ihrer Einschränkungen an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Der GdB muss mindestens 80 betragen. Das Merkzeichen RF wird außerdem an blinde Menschen, ab einem GdB 60 wegen Sehbehinderung oder ab GdB 50 wegen Hörbehinderung vergeben.
Nachteilsausgleiche
Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können Vergünstigungen und besondere Leistungen, sogenannte Nachteilsausgleiche, erhalten.
Diese sind beispielsweise:
- Steuerfreibeträge
- kostenlose oder vergünstigte Fahrten mit Bus und Bahn
- geringere Gebühren für Rundfunk und Fernsehen
- ein erweiterter Kündigungsschutz im Arbeitsleben
- Zusatzurlaub
- die Möglichkeit, etwas früher in Altersrente gehen zu können
- Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, darf damit nicht automatisch ausgewiesene Behindertenparkplätze nutzen. Hierfür wird ein gesonderter blauer EU-Parkausweis benötigt. Personen mit den Merkzeichen „aG“ und „Bl“ sowie Personen mit beidseitig fehlgebildeten oder fehlenden bzw. gelähmten Gliedmaßen erhalten diesen zusätzlichen Ausweis bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.