- Wie die Pflegeversicherung unterstützt
- Wie wird ein Pflegegrad beantragt?
- Welche Pflegeleistungen gibt es?
- Pflege zu Hause
- Pflege in anderen Wohnformen
- Unterstützung für Pflegepersonen
- Behinderung und Schwerbehinderung
- Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
- Zu guter Letzt
- Quellenübersicht
Unterstützung für Pflegepersonen
Die Pflegeversicherung bietet neben den Leistungen für Pflegedürftige auch ehrenamtlichen Pflegepersonen Angebote zu Unterstützung.
Hier stellen wir Ihnen einige Leistungen vor:
Die Pflegekassen und Pflegestützpunkte beraten zu verschiedenen Themen der häuslichen Pflege und Betreuung.
Die BARMER bietet regelmäßig Pflegekurse und häusliche Schulungen zu verschiedenen pflegebezogenen Themen an.
Die Pflegekasse leistet ggf. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von privaten Pflegepersonen. Falls mal ein Unfall im Rahmen der Pflegetätigkeit geschieht, übernimmt bei Pflegepersonen, die wöchentlich mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pflegen, die gesetzliche Unfallversicherung.
Pflege und Berufstätigkeit organisieren
Der Gesetzgeber hat Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege einer nahestehenden Person geschaffen. Berufstätige können freigestellt werden.
Berufstätige können bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege in einer akuten Situation zu übernehmen oder organisatorische Angelegenheiten zu regeln.
Die Pflegekasse zahlt ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Diese Leistung muss unverzüglich nach dem Auftreten der Akutsituation bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
Bis zu sechs Monate können sich berufstätige Pflegepersonen ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Zu beachten ist, das kleine Betriebe nicht verpflichtet sind, eine Pflegezeit zu genehmigen. Eine Lohnersatzzahlung erfolgt während der Pflegezeit nicht. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vergibt für die Pflegezeit allerdings zinslose Darlehen.
Im Rahmen der Familienpflegezeit ist eine Verringerung der Arbeitszeit über 2 Jahre hinweg möglich. Die berufstätige Person muss im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche für ihren Arbeitgeber tätig sein. Wie bei der Pflegezeit sind kleinere Betriebe nicht verpflichtet, eine Familienpflegezeit zu genehmigen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschreibt alle Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit auf seiner Internetseite.
- Wichtig ist, Freistellungen aufgrund der Pflege immer schriftlich zu vereinbaren.